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Bereitstellungspflichten für Erste-Hilfe-Material in Betrieben

Alleine im Jahr 2016 gab es über 870.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Ein kleiner Unfall ist also schnell passiert. Umso besser, wenn im Betrieb genauso schnell Erste-Hilfe geleistet werden kann. Nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften muss jeder Betrieb, Kindergarten oder Schule das erforderliche Erste-Hilfe-Material bereithalten, um Verletzten umgehend medizinisch helfen zu können.

In der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ bzw. BGV A1 ist geregelt, dass in Betrieben je nach Art und Mitarbeiterzahl spezielle Verbandkästen in einer bestimmten Anzahl bereitgehalten werden müssen.

Zudem gilt seit Januar 2011 die ASR A4.3. Sie regelt die Anforderungen an die Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen. Sie legt den Inhalt und die Anzahl bereitzustellender Verbandkästen sowie die Anforderungen an Einrichtungen zur Erste-Hilfe in Unternehmen fest.

Mindestanzahl:

Anzahl Verbandkästen nach DIN 13157-C (kleiner Verbandkasten), bzw. nach
DIN 13169-E (großer Verbandkasten) gemäß ASR A4.3:

Bitte beachten Sie, dass ein Verbandkasten nach DIN 13169-E den Inhalt zweier Verbandkästen nach DIN 13157-C ersetzt

 

Betriebsart Zahl der
Beschäftigten

Kleiner
Verbandkasten

Großer
Verbandkasten

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

1-50 1 -
51-300 - 1
301-600 - 2
für je 300 weitere Beschäftigte - +1

Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe

1-20 1 -
21-100 - 1
101-200 - 2
für je 100 weitere Beschäftigte - +1

Baustellen

1-10 1 -
für je 50 weitere Beschäftigte - +1

Kindergarten und
Schulen

  1 -

 

Bei Klassenfahrten, Wanderungen und Ausflügen ist eine Sanitätstasche nach DIN 13160 mitzuführen.

Jeder Betrieb muss durch den Sicherheitsbeauftragten sicherstellen, dass die Sterilmaterialien nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht (BGI 509) und bei Verbrauch wieder aufgefüllt werden.